Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Autovermietung (AGB)

  1. Geltungsbereich

Zueglerei.ch ist die Website der Züglerei Töre (Einzelfirma) mit Sitz in 3027 Bern.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Basis zwischen dem Mieter und der Züglerei Töre (nachfolgend Vermieterin) und gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und der Vermieterin.

  1. Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin kommt mit der vorbehaltlosen Annahme der Reservation durch die Vermieterin zustande. Der Erhalt der Reservierungsbestätigung zeigt dem Mieter an, dass seine Reservierung bei der Vermieterin eingetroffen ist, von ihr angenommen wurde und der Vertrag somit zustande gekommen ist. Mit Bestätigung der Reservation bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.

  1. Reservation
  1. a) Der Mieter muss das gewünschte Mietfahrzeug vor Fahrtantritt per Telefonat, SMS, Whatsapp oder per Mail reservieren. Für diese Reservation fällt eine Gebühr gemäss der jeweiligen Tarifordnung an.
  2. b) Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet beim jeweiligen Standort. Es ist bei der Reservation genügend Zeit einzurechnen, um eine pünktliche Fahrzeugrückgabe zu gewährleisten. Die Kilometerberechnung erfolgt mittels Fotos vor und nach der Vermietung.
    c) Der Mieter ist ab dem Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Mietfahrzeugs für dessen verantwortlich. Mietfahrzeuge müssen wieder an den Anfangsstandort zurückgebracht und auf dem ursprünglichen Parkplatz parkiert werden, oder einem Parkplatz im Umkreis von 30 Meter. Einwegfahrten sind nicht möglich.
    d) Der Mieter kann bis 48 Stunden vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für ihn Kosten entstehen. Wird das reservierte Mietfahrzeug vom Mieter ohne Stornierung nicht abgeholt, hat der Mieter die Gebühr für die Reservation bis zu CHF 300 zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.
    e) Steht einem Vermieter das reservierte Mietfahrzeug bei Mietbeginn nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen Panne, Unfall etc.), besteht kein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Mietfahrzeugs. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine Mietgebühren. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für den daraus entstandenen Schaden.
  1. Fahrzeugnutzung
  1. a) Als Fahrzeugnutzung gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugabholung und der Fahrzeugrückgabe. Weiter gilt als Fahrzeugnutzung jede Handlung im Zusammenhang mit der Verwendung von den Fahrzeugen der Züglerei Töre.
    b) Der Fahrer ist nur zur Fahrzeugführung berechtigt, wenn er im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises für die betreffende Fahrzeug-Kategorie ist. Die Missachtung wird strafrechtlich verfolgt und kann Schadenersatz zur Folge haben. Der Mieter bevollmächtigt die Vermieterin, bei den zuständigen Behörden jederzeit sowohl bei der Registrierung als auch während der gesamten Vertragsdauer anzufragen, ob er über einen gültigen Führerausweis verfügt und kein Führerausweisentzug bzw. Aberkennung vorliegt.
    c) Der Mieter hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Mietfahrzeug bereist, sorgfältig zu informieren.
    d) Mietfahrzeuge dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand gefahren werden.
    e) Befindet sich das reservierte Mietfahrzeug nicht am Abhol-Standort, ist die Vermieterin umgehend über die Telefonnummer +41 78 800 18 18 zu informieren.
    f) Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter gemäss Strassenverkehrsgesetz zu vergewissern, dass sich das Mietfahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet. Dies beinhaltet insbesondere auch den Reifendruck. Schäden und sicherheitstechnisch relevante Mängel sind vor Fahrtantritt unverzüglich der Vermieterin über die Hotline zu melden.
    g) Rauchen und Vapen sind in den Mietfahrzeugen verboten. Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungsgebühr von mindestens CHF 150 erhoben, beziehungsweise in Höhe der tatsächlich notwendigen Kosten zur vollständigen Geruchsneutralisation.
    h) Mietfahrzeuge dürfen nicht genutzt werden
    – um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen
    – für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt (ausser durch Mieter schriftlich bestätigt)
    – bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben
    – für Schleuderkurse, Fahrkurse, etc.
    – für Lernfahrten
    – im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebene Menge übersteigt
    – zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe
    – zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
    – zur Weitervermietung
    – für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen
    – an Demonstrationen oder Kundgebungen
    – als Werbeträger
    – allfällige Ausnahmen dieser Nutzungsordnung bedürfen der schriftlichen Bewilligung der Züglerei Töre Geschäftsleitung
    i) Mitgebrachte private Fahrzeuge können während der Reservationszeit auf dem Parkplatz parkiert werden, solange sie den Zugang zu anderen Fahrzeugen oder Passanten nicht behindern.
    j) Es ist nicht gestattet, Sitze oder andere Fahrzeuginstallationen aus dem Mietfahrzeug zu entfernen oder zu demontieren. Es dürfen nicht mehr Personen im Mietfahrzeug mitfahren als im Fahrzeugausweis zugelassen.
    k) Es dürfen keine Tiere in unseren Fahrzeugen transportiert werden, weder im Laderaum noch im Führerraum. Hunde sind leider auch nicht erlaubt, da der nächste Kunde evtl. eine Haar-Allergie hat. Bei Zuwiderhandlungen werden CHF 150.- für die Reinigung verrechnet.
    l) Das Mietfahrzeug ist vor seiner Rückgabe auf eigene Kosten gründlich zu reinigen.
    m) Auf Verlangen von der Züglerei Töre hat der Mieter jederzeit den genauen Standort des Mietfahrzeugs mitzuteilen.
    n) Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung der Mietfahrzeuge entstandenen Schäden werden vollumfänglich dem Mieter in Rechnung gestellt..
  2. Fahrzeugrückgabe
  3. a) Das Mietfahrzeug muss spätestens am Ende der Reservationszeit in sauberem und betriebsbereitem Zustand am ursprünglichen Standort sein. Ist eine fristgerechte Rückgabe des Mietfahrzeugs nicht möglich, kann die Miete über die Hotline verlängert werden. Ist eine pünktliche Rückgabe des Mietfahrzeuges nicht möglich, ist die Vermieterin über die Hotline umgehend vor Ende der Reservationszeit zu informieren. Sofern das Mietfahrzeug nach Ende der Reservationszeit nicht von einem anderen Mieter beansprucht wird, entsteht dem Mieter bei verspäteter Rückgabe für jede angefangene Stunde eine Gebühr von CHF 30. Sofern das Mietfahrzeug nach Ende der Reservationszeit von einem anderen Mieter reserviert wurde, hat der Mieter bei verspäteter Rückgabe eine Strafgebühr von CHF 300 zu bezahlen und allfälligen Schaden zu ersetzen. Der Mieter haftet in diesem Fall auch für Zufall.
    b) Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
    c) Sollte ein Umparkieren des Mietfahrzeuges durch die Vermieterin erforderlich sein oder wird ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt, wird diese Leistung zuzüglich allfälliger Gebühren dem Mieter vollumfänglich verrechnet.
    d) Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter das Mietfahrzeug beim abgeholten Parkplatz vorführen.
    e) Vor Beendigung der Miete ist das Mietfahrzeug vollzutanken. Die Treibstoffkosten übernimmt der Mieter. Der Mieter muss die Tankquittung sofort nach dem Mietende unaufgefordert der Vermieterin in digitaler Form zusenden (per E-Mail oder Whatsapp). Bei Nichtbeachten wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Gebühr von CHF 150 erhoben. Kann der Mieter keine Quittung vorweisen ist die Gebühr geschuldet. Der Mieter hat darauf zu achten, dass eine Betankung ausschliesslich mit dem für den Mietfahrzeug vorgesehenen Treibstoff erfolgt. Bei Missachtung werden dem Mieter die durch die Falschbetankung entstandenen Folgekosten in Rechnung gestellt.
    f) Die Reservation wird beendet, indem der Mieter den Fahrzeugschlüssel am besprochenen Ort zurücklegt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass Fenster sowie Türen korrekt abgeschlossen. Eine Prüfung durch den Mieter ist nötig.
    g) Mängel am Fahrzeug sind der Vermieterin unverzüglich über die Hotline zu melden. Zur Absicherung des Mieters, dass er keinen Schaden am Fahrzeug verursacht hat, muss vor und nach der Miete jeweils das Mietfahrzeug aussen von allen Seiten sowie innen fotografiert werden. Zu Beweiszwecken bei Schäden können die Fotos eingefordert werden. Diese müssen per E-Mail in Originalform gesendet werden. Ein Übergabeprotokoll wird nicht erstellt.
    h) Das regelmässige Warten und Reinigen der Mietfahrzeuge übernimmt die Vermieterin.
    i) Selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen am Mietfahrzeug, aussen wie innen, sind vom Mieter während der reservierten Zeit auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Unterlassen des Entfernens von selbst verursachten deutlichen Verschmutzungen wird dem Mieter durch die Vermieterin eine dem Reinigungs-Aufwand entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr für die Reinigung des Mietfahrzeuges beträgt CHF 150.
    j) Die Vermieterin haftet für die Folgen von Mängeln am System (Öffnungs- und Schliesssystem oder Reservierungssystem) nur, sofern sie ein Verschulden trifft. Der Vermieterin steht der Nachweis offen, dass sie kein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für Mängelfolgeschäden aufgrund von Mängeln an den Mietfahrzeugen. Vorbehalten bleiben die Haftungsbestimmungen gemäss Strassenverkehrsrecht im Falle von Unfällen.
  4. Mindestalter / Führerausweis

Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Mietfahrzeugs der Vermieterin beträgt 18 Jahre. Der Mieter muss bei Mietbeginn im Besitz eines gültigen Schweizer Ausweises (Schweizer ID, Schweizer Pass, Schweizer Führerausweis, Schweizer Ausweis B oder C) sein und diesen, sowie ein Selfie mit dessen vor Mietbeginn senden. Lässt der Mieter eine andere Person als den bekanntgegebenen Fahrer das Fahrzeug lenken, so ist der Mieter verpflichtet, die Gültigkeit des Fahrausweises zu kontrollieren. (SVG Art. 95) Diese Daten bleiben bei der Vermieterin und werden nur bei Rechtsfällen der Polizei, Zivil-oder Strafverfahren, Anwälte sowie Versicherungsgesellschaften ausgehändigt.

  1. Berechtigte Lenker

Das Mietfahrzeug darf sowohl vom Mieter selbst als auch von Zusatzfahrern geführt werden. Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn er das Mietfahrzeug nicht selbst lenkt. Für den Zusatzlenker wird keine Gebühr erhoben.

  1. Mietpreis
  2. a) Der Mietpreis wird vor Abschluss der Buchung im Reservationssystem angezeigt und umfasst den Gebrauch des im Mietvertrag angegebenen Mietfahrzeugs für die vereinbarte Dauer. Alle Preise sind in Schweizer Franken (CHF). Bei vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf Preisreduktion.
    b) Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für den jeweils gewählten Tarif. Verlängerungen der Mietdauer sowie übermässige Kilometerleistungen werden dem Kunden nach der Miete mitgeteilt und müssen vom Mieter selbständig beglichen werden. Der Mieter bestätigt mit Abschluss einer Buchung, von den Tarifen Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
    c) Die Bezahlung der Mietdauer erfolgt bei der Buchung per TWINT, Kartenzahlung oder Bar. Die Buchung ist erst bestätigt, wenn der Preis vollständig bezahlt ist. Danach hat der Mieter die zur Verifizierung erforderlichen Ausweisdokumente und ein aktuelles Foto mit dem Ausweis (Selfie) hochzuladen. Versäumt er dies, kann die Buchung storniert werden.
    d) Für die Kilometerermittlung macht der Vermieter vor und nach der Vermietung Fotos vom Kilometerzeiger. Für jede Mietdauer ist eine bestimmte Anzahl Kilometer im Mietpreis inbegriffen. Diese ist transparent auf der Website einsehbar. Wird die im Tarif enthaltene Kilometerleistung überschritten, werden zusätzliche Kilometer mit CHF 0.50/km verrechnet.  Dieser Betrag ist sofort fällig.
    e) Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnungsstellung für Nachbelastungen haben innert 10 Tagen nach Erhalt der Kostenzusammenstellung schriftlich zu erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert. Nachfakturierungen sind möglich.
    f) Allfällige Strafzahlungen oder Gebühren (für Betankung, Reinigung, Schäden etc.) werden mit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind innert der auf der Rechnung genannten Frist ohne Abzüge zu leisten.
    g) Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt für die gesamte ausstehende Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von CHF 20 erhoben. 
    h) Unbezahlte Rechnungen können ungeachtet davon, ob eine Mahnung erfolgt oder nicht, ohne vorgängige Information zur Sistierung der Nutzungsberechtigung führen. Darüber hinaus behält sich die Vermieterin in diesen Fällen das Recht vor, jederzeit dem Mieter die Nutzungsbedingungen für Züglerei Töre-Dienstleistungen zu entziehen und die Kündigung des Vertrags fristlos und einseitig vorzunehmen.
    i) Die Vermieterin kann bei Zahlungsverzug jederzeit die Betreibung einreichen. Für diese Umstände wird dem Kunden eine Gebühr von 40.- erhoben.
    j) Die Sistierung und der Entzug der Nutzungsberechtigung und die Kündigung des Vertrags durch die Vermieterin berechtigen nicht zur Kürzung oder Rückerstattung offener oder bereits geleisteter Zahlungen.
    k) Die Vermieterin kann ihre Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten. Eine Information an den Mieter erfolgt nicht in jedem Fall. Im Falle von Zahlungsrückständen können Gebühren und zusätzliche Kosten entstehen. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
    l) Unsere Mietpreise sind abhängig vom Kilometer, der gewählten Mietdauer und der Art des Fahrzeugs. Es gelten die jeweils auf der Website im Buchungsformular ausgewiesenen Tarife zum Buchungszeitpunkt. In jedem Tarif ist eine bestimmte Anzahl Kilometer inkludiert, die pro Paket und Mietdauer definiert sind. Zusätzliche Kilometer werden pauschal mit CHF 0.50/km berechnet.
    m) Es kann jederzeit von der Vermieterin grundlos eine Vorauszahlung verlangt werden.
    n) Züglerei Töre behält sich vor, die Preise bei Bedarf (z. B. saisonal oder infolge Kostenanpassungen) zu verändern. Für abgeschlossene Buchungen gelten stets die im Buchungszeitpunkt bestätigten Preise.
    o) Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und die Vermieterin an deren Stelle eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse sendet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugesendet werden können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten.
  3. Unterhalt / Reparaturen

Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Motoröl und Kühlwasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Mängel, die er nicht selbst beseitigen muss, hat der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeuges auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Stellt der Mieter, fest dass die Reifen weniger als 3mm Profiltiefe haben, ist die Vermieterin unverzüglich zu kontaktieren. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.

  1. Pannen und Unfälle mit dem Mietfahrzeug
  2. a) Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten bzw. Pannen auf, welche die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, so sind diese der Vermieterin über die Hotline unverzüglich zu melden.
    b) Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter unverzüglich die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Die Vermieterin muss über die Hotline telefonisch informiert werden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen.
    c) Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter, der das Mietfahrzeug vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen.
    d) Bei Pannen oder Unfällen, welche die Weiterfahrt erschweren oder gar verunmöglichen und/oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist das Vorgehen umgehend mit der Vermieterin über die Hotline abzusprechen.
    Allgemein gilt:
    – die Vermieterin muss umgehend telefonisch über die Hotline benachrichtigt werden.
    – Bei jedem Unfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular ist im Handschuhfach vom Mietfahrzeug). Das Formular ist umgehend an die Vermieterin zu senden.
    – Der Fahrer darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird von der Vermieterin nicht übernommen.
    – Reparaturaufträge dürfen nur durch die Vermieterin erteilt werden. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, dass der Mieter einen Schaden am Mietfahrzeug ohne Erlaubnis der Vermieterin selbst reparieren lässt.
    e) Bei rot aufleuchtenden Warnlampen ist das Mietfahrzeug umgehend zu stoppen und die Vermieterin über die Hotline für weitere Anweisungen zu kontaktieren. Es darf nicht mehr gefahren werden. Bei gelb aufleuchtenden Warnlampen ist eine Weiterfahrt für kurze Distanzen grundsätzlich erlaubt. Die Vermieterin ist in diesem Fall umgehend über die Hotline zu kontaktieren.
    f) Aufgrund von fahrlässiger Handhabung verursachte Betriebsschäden (z.B. selbst verursachte Reifenschäden, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss durch unsachgemässe Bedienung, Falschbetankung, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung) und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich dem Mieter verrechnet.
    g) Steht das Mietfahrzeug wegen der Panne oder des Unfalls nicht zur Verfügung, so ist die Weiterfahrt vom Mieter zu organisieren und es besteht kein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Mietfahrzeugs.
    h) Als Pannendienst darf ausschliesslich die AXA aufgeboten werden. Die Vermieterin ist im besitzt der AXA Informationen. Der Mieter darf selbständig die Hotline 0800 809 809 anrufen und die Panne anmelden mit dem Auto-Kennzeichen. Die Leistungen können auf der Website des AXA eingesehen werden. Der Mieter darf keine zusätzliche Kosten ohne Rücksprache mit der Vermieterin aufnehmen.
  3. Haftung und Haftungsbeschränkung
  4. a) Der Mieter haftet unabhängig von seinem Verschulden für anfallende Schäden aufgrund einer Beschädigung des Mietfahrzeugs, dessen Untergang und Verlust. Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten eines Zusatzfahrers oder von ihm beigezogene Hilfspersonen. Er hat sich deren Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen.
    b) Im Schadenfall ist umgehend die Vermieterin über die Hotline zu benachrichtigen.
  5. Haftungsumfang
  6. a) Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst zum einen den tatsächlichen Schaden (etwa Minderwert des Fahrzeuges, Reparaturkosten, Transportkosten, Haftpflicht/Vollkakso-Selbstbehalt und Bonusverlust). Darüber hinaus werden dem Mieter pro Schadensfall die folgenden Beträge in Rechnung gestellt:
    – Bearbeitungsgebühr pro Schadensfall: Leichte Schäden, welchen keinen Ausfall des Fahrzeuges verursachen und innerhalb kurzer Zeit auf dem Parkplatz repariert werden können kosten CHF 50. Grössere Schäden, bei denen das Fahrzeug in die Garage muss, kosten CHF 250.
    – Für den Mietausfall während der Reparatur des Mietfahrzeuges kann CHF 100 pro Tag verrechnet werden.
    – Wird ein Schadenfall vom Mieter nicht spätestens bei Beendigung der Mietdauer gemeldet, kostet dies zusätzlich CHF 300 Nachforschungsaufwand.
    Die Vermieterin kann einen nicht gemeldeten Schaden bis zu 3 Monate nach dessen Verursachung dem Mieter mitteilen. Ein dem Mieter bekannter, jedoch der Vermieterin nicht gemeldeter und somit vertuschter Schaden hat keine Frist. Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Reparatur und unterliegt keiner Frist. 
    b) Hat der Mieter weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt, werden allfällige Versicherungsleistungen, die die Vermieterin erhältlich machen kann, auf die Schadenersatzpflicht des Mieters angerechnet.
    c) Schäden werden nach Ermessen der Vermieterin und deren Versicherungsgesellschaft repariert. Bei Nichtanerkennung der Schadenssumme durch den schadenverursachenden Mieter ist der Mieter berechtigt, auf eigene Kosten ein Schadensgutachten in Auftrag zu geben.
    d) Betriebsschäden (z.B. selbst verursachte Reifenschäden, zufolge Fahrfehlers steckengebliebene Fahrzeuge, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss durch unsachgemässe Bedienung, Falschbetanken, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung), welche fahrlässig durch die Kundschaft verursacht wurden, sind von keiner Versicherung gedeckt und werden der Kundschaft vollumfänglich in Rechnung gestellt.
    e) Rechnungen (z.B. Schadensrechnungen, Mehrkilometer, Überzug der Buchungszeit [nicht abschliessende Auflistung]) sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Zinsen zahlbar. Ab dem 31. Tag wird automatisch ein Verzugszins von 10 % pro Jahr auf den ausstehenden Betrag fällig. Dies gilt auch für vereinbarte Ratenzahlungen.
  7. Versicherungsleistung
  8. a) Die Vermieterin versichert die zur Nutzung zur Verfügung gestellten Mietfahrzeuge gemäss den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Im Schadenfall bestehen folgende Versicherungsleistungen aus Schadenfällen mit Fahrzeugen: Züglerei Töre Fahrzeuge sind bei einem Unfall haftpflicht- und vollkaskoversichert.
    b) Durch die Haftpflichtversicherung sind im Rahmen der Versicherungssummen Personen- und Sachschäden von Dritten gedeckt, die durch den Betrieb eines Mietfahrzeugs an Dritten verursacht werden. Für den darüber hinaus gehenden Schaden kann die Vermieterin auf den Mieter Rückgriff nehmen, sofern dieser schuldhaft gehandelt hat.
    c) Durch die Vollkaskoversicherung sind folgende Schäden an Mietfahrzeuge versichert: Kollision, Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Vandalismus, Glasschäden, Tierschäden sowie Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten (ausser bei Glasschäden durch Steinschläge ist ein Polizeirapport erforderlich).
    Ob ein Schaden der Vollkaskoversicherung gemeldet wird, liegt im Ermessen der Vermieterin.
    Schäden werden grundsätzlich erst ab einer Schadenssumme von CHF 3’000 an die Versicherung gemeldet. Der Mieter anerkennt, dass dies notwendig ist, um das angebotene Preisniveau anbieten zu können, da jede Schadensmeldung mit Prämienerhöhungen verbunden sein kann.
    d) Erfolgt eine Versicherungsleistung, gelten folgende Regelungen bezüglich Selbstbehalts:
    – Selbstbehalt Haftpflichtversicherung pro Schadenfall CHF 2’000.-
    – Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall CHF 2’000.-
    Zum Selbstbehalt hinzu kommen Kosten, die der Vermieterin entstehen, welche nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind, wie etwa Mietausfallkosten gemäss Ziff. 12 vorangehend.
    e) Regressansprüche der Vermieterin:
    Hat die Vermieterin aufgrund von Motorfahrzeughalter-Haftpflicht oder aus anderen Gründen für ein vom Mieter verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Mieter im Umfang des Selbstbehaltes in jedem Falle vorbehalten. Bei grobfahrlässiger Schadensverursachung in nicht versicherten Fällen (z.B. wenn der Lenker den Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand- unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch- verursacht hat) behält sich die Vermieterin den Rückgriff auf den Mieter im vollen Schadensumfang vor.
    f) Unabhängig von den Versicherungsleistungen von Ziffer 11 hat der Mieter für schuldhaft verursachte Schäden einzustehen. Das gilt insbesondere für:
    – Regressansprüche der Versicherung oder von der Vermieterin (z.B. aufgrund von Alkoholmissbrauch)
    Die Haftungsreduktion kann in den genannten Fällen nicht geltend gemacht werden. Weitere Schadenersatzansprüche der Vermieterin jeglicher Art bleiben vorbehalten.
    g) Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind seitens der Vermieterin jederzeit möglich. Die neue Regelung der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind in diesem Fall nicht rückwirkend d.h. auf bereits erfolgte Reservationen anwendbar.
    h) Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht der Vermieterin auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Mieter oder Dritten. Gegenüber dem Mieter behält die Vermieterin sich deren jederzeitige Geltendmachung vor.
    i) Es besteht keine Unfallversicherung (Fahrzeuginsassen). Dies ist Sache des Mieters.
    j) Es besteht eine Verkehrsrechtschutz-Versicherung der AXA für Firmenkunden. Die Deckung kann auf der AXA-Webseite eingesehen werden.
    k) Transportgüter-Versicherung ist Sache des Mieters. Der Mieter hat die Transportvorschriften wie Nutzlast und Transportgut-Sicherung einzuhalten.
  9. Verkehrsregelverletzungen
  10. a) Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln durch den Mieter immer der Vermieterin. Die Vermieterin teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden Mieters mit. Die Vermieterin kann für diesen Aufwand eine Gebühr von CHF 20.- für die Aufwendungen dem Mieter verrechnen. Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt dem Mieter.
    b) Der Mieter bzw. Fahrer ist für Folgen von Verkehrsverstössen oder Straftaten, die mit Mietfahrzeugen begangen werden, voll haftbar. Er kommt für alle daraus entstehenden Schäden, Gebühren sowie Kosten auf und stellt die Vermieterin vollständig von sämtlichen Forderungen Dritter frei.
  11. Auslandsfahrten

Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist nur in der Schweiz erlaubt. Fahrten ins Ausland sind verboten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Geldstrafe von CHF 1000.- plus eventuelle weitere Kosten wie z.B. Rückführungskosten im Schadenfall. Ausnahmen können mit der Vermieterin abgesprochen werden.

  1. Adress- und Namensänderungen

Sämtliche Änderungen gegenüber den bei der Reservierung/Registrierung, d.h. beim Abschluss des Vertrages gemachten Angaben (namentlich Namens- und Adressänderungen) sind der Vermieterin vor Mietbeginn zu melden. Bis zum Erhalt des neuen Namens bzw. der neuen Adresse gelten Mitteilungen der Vermieterin an die letztbekanntgegebenen Namen bzw. an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als gültig zugestellt. Der Begriff “Adresse” erfasst sowohl Post-, E-Mail-Adresse als auch Telefonnummer.

  1. Haftung des Mieters
  2. a) Der Mieter haftet für alle Schäden, welche der Vermieterin durch gesetzes- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen. Dies beinhaltet insbesondere die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Mietfahrzeugs sowie Schlüssel und Zubehör.
    b) Der Mieter hat der Vermieterin für Schäden am Mietfahrzeug welche er in Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unsachgemässen sowie zweckwidrigen Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.
    c) Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietfahrzeuges, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen und Ähnliches; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Manipulation von Mietfahrzeuge (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche nicht in Garantie übernommen werden.
    d) Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten für Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.
    e) Bei der Anmietung ist ein nicht bekannter unbehobener Schaden vom Mieter der Vermieterin unverzüglich zu melden gemäss Ziffer 5h.
    f) Für im Mietfahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
  3. Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Mietfahrzeugs entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde.

  1. Kündigung, Beendigung des Vertrages

Die Vermieterin kann die Reservation jederzeit aus wichtigem Grund annullieren. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine Kosten. Die Vermieterin haftet nicht für den durch die Annullierung entstandenen Schaden. Der Mieter kann die Reservation jederzeit stornieren. Erfolgt die Stornierung nicht spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn, hat der Mieter Mietkosten bis CHF 300 trotz Stornierung zu bezahlen.
Die Vermieterin kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter
– bei Abschluss des Vertrages oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der Vermieterin die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist
– trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzung des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt
– vor Mietbeginn keinen Schweizer Führerausweis/Identitätskarte/Pass inkl. Selfie hochgeladen hat.
Weiter behält sich die Vermieterin das Recht vor, nach einem Schadenfall, bei Verstössen gegen die AGB, bei rücksichtlosem Fahren oder schweren Vergehen, die Kunden-Beziehung per sofort und für immer aufzulösen.

  1. Sonstige Regelungen
  2. a) Die Vermieterin stellt Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung wie Mobiltelefon-Halterung, Mobiltelefon-Ladekabel, Spanngurte, Decken, Möbelhelfer, Plattformwagen etc. Dieses Zubehör soll sorgfältig gebraucht werden, darf nicht mitgenommen werden und muss bei der Mietfahrzeugrückgabe wieder am richtigen Ort platziert werden. Es besteht kein Anspruch auf Fahrzeug-Zubehör. Unabsichtlich mitgenommenes oder gestohlenes Zubehör durch den Mieter wird mit zusätzlichen Aufwandgebühren dem Mieter in Rechnung gestellt.
    b) Die Vermieterin richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. Die Vermieterin ist berechtigt, zum Zwecke des Vertragsabschlusses, der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen sowie zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Personendaten der Mieter dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Vermieterin Dritten bekanntgegeben werden. Adresshandel ist ausgeschlossen.
    c) Die Vermieterin behält sich das Recht vor, sämtliche für die Prüfung (Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung etc.) und Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Mietfahrzeuge erforderliche Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, Partnerunternehmen und Privaten einzuholen. Anmeldungen und Anträge können von der Vermieterin ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
    d) Alle Mietfahrzeuge sind mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen Autobahnvignette versehen. Andere Gebühren (z.B. Mautgebühren, Umweltplakette etc.) sind in der Dienstleistung nicht inbegriffen und können gegenüber der Vermieterin nicht geltend gemacht werden.
    e) Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die der Mieter auf dem Weg oder auf einem Standplatz eines Mietfahrzeugs erleidet.
    f) Telefongespräche mit der Vermieterin können zur Qualitätssicherung und Beweiszwecken aufgezeichnet werden.
    g) Die Vermieterin ist berechtigt, die vorliegenden AGB sowie die Tarife und Gebühren und alle weiteren allgemein gültigen Bestimmungen der Züglerei Töre jederzeit einseitig zu ändern. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB, der Tarife und Gebühren und aller weiteren allgemein gültigen Bestimmungen der Züglerei Töre wird unter www.zueglerei.ch publiziert. Die Änderungen der AGB werden archiviert. Es gilt jeweils die AGB, welche zum Zeitpunkt der Buchung akzeptiert wurde.
  3. Abänderung des Vertrages

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

  1. Anwendbares Rechts / Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Der Gerichtsstand ist Bern.

AGB Version vom 04.11.2025.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Full-Service Umzug und das Angebot "Helfer & Fahrer" (AGB)

(Diese AGB`s gelten für alle Dienstleistungen (Helfer/Fahrer & Umzüge)

Unsere Umzugsbedingungen sind verlässlich, transparent, fair und klar. Wenn immer möglich suchen wir Lösungen, die ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auskommen.

  1. Geltungsbereich

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Züglerei Töre, soweit diesen nicht zwingende, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Grundlage der Bedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

  1. Allgemeines

Der Auftraggeber hat der Züglerei Töre alle für eine ordentliche Ausführung notwendige Angaben, wie Hinweise auf Reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, genau anzugeben. Die Züglerei Töre überprüft den erteilten Auftrag sorgfältig; ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen oder Gewichts oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt die Züglerei Töre Unklarheiten fest, benachrichtigt sie umgehend den Auftraggeber.

  1. Transportübernahme im Allgemeinen

Beide Parteien setzten voraus, dass der Auftrag unter normalen Verhältnissen abgewickelt werden kann; die Hauptverkehrstrasse sowie die Strasse und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrts-Verhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. Sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen, falls nicht, kommt ein Zuschlag von CHF 200.00 pauschal hinzu. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis Massgabe der Mehraufwände. Der Auftraggeber wird von der Züglerei Töre sofort auf Mehraufwände hingewiesen.

  1. Pflichten der Züglerei Töre

Die Züglerei Töre ist dazu Verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die Züglerei Töre fährt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

  1. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Zudem muss der Auftraggeber die Züglerei Töre auf die Schadenanfälligkeit der Gegenstände aufmerksam zu machen.

  1. Preise

Der Preis berechnet sich nach Zeitaufwand oder Pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen Aufwände:

  • Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch die Züglerei Töre vorgenommen werden müssen.
  • Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Schreiners benötigen.
  • Der Transport von Kühlschranken/Truhen von über 200 l, Klaviere ab CHF 400.00 pauschal und anderen Gegenständen von mehr als 100kg Eigengewicht CHF 150.00 pauschal.
  • Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Vorhängen, Einbauten usw.
  • Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat.
  • Die Prämien für Frachtführerhaftpflichtversicherung.
  • Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen

Mehraufwände durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals das die Züglerei Töre nicht verschuldet hat. Ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter aufweiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind. Bei einem Umzug ist auf jeden Fall eine Mindestzeitabnahme von 4 Stunden zu berechnen.

  1. Bezahlung

Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.

  1. Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der Züglerei Töre entstehenden Mehraufwandes. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80% des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.

  1. Retentionsrecht

Wenn das Fracht- oder Umzugsgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf denselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann die Züglerei Töre das Fracht- oder Umzugsgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages einbehalten oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von OR Art. 444, 445 und 451. In diesem Fall kann die Züglerei Töre den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass die Züglerei Töre das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung). Die gleiche Frist- und Formvorschrift gilt ebenfalls für Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw. In Abänderung von OR Artikel 452 Abs. 2 und 3 sind äusserlich nicht erkennbare Schäden am Frachtgut innerhalb von zwei Tagen (auch Samstag, Sonntag und Feiertage) nach dem Umzug schriftlich der Züglerei Töre, Waldmannstrasse 61 Ost oder info@zueglerei.ch mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

  1. Haftung

Die Züglerei Töre haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit Ihres Personals verursacht worden sind. Sie haftet nur, soweit Sie nicht nachweist, dass Sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten ist. Die Züglerei Töre haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (TV, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (OR Art. 442). Ist die Verpackung nicht geeignet wird die Ware trotzdem transportiert. Jedoch ist eine Haftung ausgeschlossen. Bei Beschädigungen des Inhaltes von Kisten und anderen Behältnissen haftet die Züglerei Töre nur, wenn das Ein- und Auspacken durch seine eigenes oder von Ihr beauftragtes Personal besorgt worden ist.

  1. Haftungsausschluss

Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirmen, Radio- und Fernsehgeräten, anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere, etc.), ist die Züglerei Töre von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewendet wurden. Bargeld und Wertsachen sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt die Züglerei Töre keine Haftung. Wird der Züglerei Töre ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und wir anhand dieser Unterlagen eine spezielle Warentransportversicherung abgeschlossen wird, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz. Die Züglerei Töre haftet nicht für Beschädigungen von Gütern während des Be- und Entladens, Ab- und Aufstellens, wenn Ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, wenn der Frachtführer (Züglerei Töre) den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber trotzdem auf Erbringen der Leistung bestanden hat. Gleiches gilt für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegen Geländern, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen. Wir die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche die Züglerei Töre keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf Entschädigungen.

  1. Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Umzugsgut sofort nach Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder äussere Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen. Bestehende Schäden an Mobiliar sind dem Umzugschef vor dem Umzug speziell anzuzeigen. Für bestehende Kratz-, Schramm-, Druck-, Scheuer- und Erschütterungsschäden aller Art übernimmt die Züglerei Töre keine Haftung. Geschützt auf die Bestimmungen der OR Artikel 452 Abs. 1 sind Schäden jeglicher Art am Frachtgut sofort nach dem Umzug den Umzugsmitarbeitern mitzuteilen und schriftlich auf der Quittung mit der Unterschrift des Kunden und des Teamchefs festzuhalten.

  1. Gerichtstand und anwendbares Recht

Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Der Gerichtsstand ist Bern.

AGB Version vom 04.11.2025.